AGB
Übersicht
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Privatkunden Espelkamp
PRIMA-FOOD SERVICE GMBH & CO. KG (PRIMA-FOOD)
1. ALLGEMEINES | GELTUNGSBEREICH
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(2) Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. ANGEBOT | VERTRAGSSCHLUSS
(1) Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
(2) Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Wir behalten uns vor, den Kunden innerhalb dieser Frist darüber zu unterrichten, dass wir seine Bestellung ablehnen.
(3) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten und dies nicht von uns zu vertreten ist. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
3. PREISE | ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise bei Abholung ab unserem Lager, einschließlich Verpackung.
(3) Zusätzlich zu den Preisen berechnen wir bei Lieferung pauschal 2,95 Euro zzgl. Mehrwertsteuer pro Lieferung.
(4) Der Preis ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Eine Zahlung hat ohne Abzug in bar, per EC-Karte oder durch Überweisung/Bankeinzug zu erfolgen.
(5) Schecks und Banklastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung. Für den Fall der Rückgabe oder Nichteinlösung einer Lastschrift ermächtigt der Kunde seine Bank hiermit unwiderruflich uns seinen Namen und die aktuelle Anschrift mitzuteilen.
(6) Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(8) Wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechtigt. Wenn wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, kann dieser von uns geltend gemacht werden.
(9) Weiterhin gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4. LIEFERUNG | ANNAHMEVERZUG
(1) Pro Lieferung ist ein Mindestbestellwert von 50,00 EUR Nettowarenwert einzuhalten.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
5. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
(1) Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(2) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.
(3) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen) ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, vorwiegend Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor.
7. PRODUKTINFORMATIONEN LMIV
Maßgeblich für die Produktinformationen ist jeweils die Verpackung des Produktes. Nach Art. 54 LMIV ist die Vermarktung von Produkten mit der bisherigen Kennzeichnung gestattet bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. Deshalb können die Verpackungen von den Vorgaben der LMIV abweichen.
8. GERICHTSSTAND | ANWENDBARES RECHT
(1) Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
Stand: 08/2020
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Geschäftskunden Espelkamp
PRIMA-FOOD SERVICE GMBH & CO. KG (PRIMA-FOOD)
1. ALLGEMEINES | GELTUNGSBEREICH
(1) Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(3) Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(4) Änderungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden Ihnen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widersprechen Sie einer Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch Sie anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens werden Sie im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.
2. ANGEBOT | VERTRAGSSCHLUSS
(1) Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet werden.
(2) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer. Wir übernehmen daher kein Beschaffungsrisiko, soweit die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.
3. PREISE | ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Preise ergeben sich aus der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste. Die vereinbarten Preise beinhalten sämtliche Kosten für den Grünen Punkt und sind freibleibend. Änderungen vorbehalten.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Bei Lieferung berechnen wir zusätzlich zu den angegebenen Preisen pauschal eine Mautumlage in Höhe von 2,95 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Anlieferung.
(4) Der Preis (vereinbartes Entgelt zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer) ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Eine Zahlung hat ohne Abzug in bar oder durch Überweisung/Bankeinzug zu erfolgen.
(5) Schecks und Banklastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung. Für den Fall der Rückgabe oder Nichteinlösung einer Lastschrift ermächtigt der Kunde hiermit seine Bank unwiderruflich der uns, der Prima-Food, seinen Namen und die aktuelle Anschrift mitzuteilen.
(6) Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(7) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(8) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidungen festgestellt wurden oder Prima-Food die Gegenansprüche schriftlich anerkannt hat.
(9) Wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist Prima-Food zur Berechnung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechtigt. Wenn Prima-Food einen höheren Verzugsschaden nachweist, kann dieser geltend gemacht werden.
(10) Weiterhin gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4. LIEFERUNG | ANNAHMEVERZUG
(1) Pro Lieferung ist eine Mindestbestellmenge von 100,00 EUR Nettowarenwert einzuhalten. Liegt der Auftragswert darunter, so behalten wir uns die Berechnung eines Mindermengenaufschlags vor.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass das Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(8) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
5. GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr geht über:
(1) Bei Anlieferung durch unsere oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge mit der Übergabe am Bestimmungsort.
(2) Bei Abholung durch den Kunden oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge, wenn die Ware unseren Lagerraum bzw. unsere Laderampe verlassen hat.
6. MÄNGELHAFTUNG
(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als nach dem Erfüllungsort gebracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für vorsätzliche oder grob fahrlässig durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Wir haften unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzliche oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(5) Wir haften unbeschränkt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir, unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
7. RÜCKSENDUNGEN
Rücksendungen können nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Die Rücknahme von leicht verderblichen Kühl / Tiefkühlwaren wird vom Grundsatz her abgelehnt.
8. GESAMTHAFTUNG
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Leistungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Käufer vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(7) Für den Fall der Insolvenz des Kunden wird vereinbart, dass sämtliche bestellte Sicherheiten auch für den Fall gelten, dass der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht nach § 103 InsO ausübt und die Erfüllung des Vertrages wählt.
Der ursprünglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt oder andere bestellte Sicherheiten können daher von uns auch in dem Fall geltend gemacht werden, dass die im Rahmen des Wahlrechts vom Insolvenzverwalter ursprünglich gewählte Erfüllung des Vertrages fehlschlägt.
Bei Änderung der Gesetzes- und Rechtslage ist vorliegende Klausel entsprechend dem wirtschaftlichen oben genannten Zweck auszulegen und erforderlichenfalls anzupassen.
10. MINDERUNG KREDITWÜRDIGKEIT | DROHENDE INSOLVENZ DES KUNDEN
(1) Bei Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, oder im Falle einer drohenden Insolvenz des Kunden, können wir vom Liefervertrag zurücktreten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen, wenn nicht der Käufer, binnen einer von uns zu bestimmenden Frist, Sicherheit leistet.
(2) Der Kunde hat auf Anforderung sämtliche in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, einschließlich der jeweiligen Gegenstände, die uns zur Sicherung unserer Forderung übereignet wurden, herauszugeben.
(3) Eine in der Hereinnahme von Wechsel etwa liegenden Stundung wird hinfällig – der Kunde ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels bar zu zahlen.
11. LEIHGEGENSTÄNDE
Die dem Kunden überlassenen Leihgegenstände (Paletten, Container, Kühl- und Tiefkühlmöbel, Verkaufsgeräte, Werbemittel und dergleichen) verbleiben auch bei Stellung von Sicherheiten in unserem Eigentum. Der Kunde hat die Leihgegenstände nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich an uns in gereinigten Zustand herauszugeben. Einreden gegen unseren Herausgabeanspruch, z.B. Zurückbehaltungsrechte, sind für Kaufleute ausgeschlossen.
12. PRODUKTINFORMATIONEN LMIV
Maßgeblich für die Produktinformationen ist jeweils die Verpackung des Produktes. Nach Art. 54 LMIV ist die Vermarktung von Produkten mit der bisherigen Kennzeichnung gestattet bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. Deshalb können die Verpackungen von den Vorgaben der LMIV abweichen.
13. NICHTIGKEITSKLAUSEL
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung zwischen uns und unserem Kunden unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(2) Die übrigen Bestimmungen sind vielmehr unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der unwirksamen bzw. anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde.
14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
(1) Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Geschäftssitz.
(2) Im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Im Übrigen gilt dies für Ansprüche, die gegen einen Kunden geltend gemacht werden, der nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist. Die Beziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnomen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 08/2020
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Privatkunden Mulmshorn
PRIMA-FOOD SERVICE GMBH (PRIMA-FOOD)
1. ALLGEMEINES | GELTUNGSBEREICH
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(2) Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. ANGEBOT | VERTRAGSSCHLUSS
(1) Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
(2) Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Wir behalten uns vor, den Kunden innerhalb dieser Frist darüber zu unterrichten, dass wir seine Bestellung ablehnen.
(3) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten und dies nicht von uns zu vertreten ist. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
3. PREISE | ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise bei Abholung ab unserem Lager, einschließlich Verpackung.
(3) Zusätzlich zu den Preisen berechnen wir bei Lieferung pauschal 2,95 Euro zzgl. Mehrwertsteuer pro Lieferung.
(4) Der Preis ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Eine Zahlung hat ohne Abzug in bar, per EC-Karte oder durch Überweisung/Bankeinzug zu erfolgen.
(5) Schecks und Banklastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung. Für den Fall der Rückgabe oder Nichteinlösung einer Lastschrift ermächtigt der Kunde seine Bank hiermit unwiderruflich uns seinen Namen und die aktuelle Anschrift mitzuteilen.
(6) Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(8) Wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechtigt. Wenn wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, kann dieser von uns geltend gemacht werden.
(9) Weiterhin gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4. LIEFERUNG | ANNAHMEVERZUG
(1) Pro Lieferung ist ein Mindestbestellwert von 50,00 EUR Nettowarenwert einzuhalten.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
5. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
(1) Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(2) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.
(3) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen) ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, vorwiegend Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor.
7. PRODUKTINFORMATIONEN LMIV
Maßgeblich für die Produktinformationen ist jeweils die Verpackung des Produktes. Nach Art. 54 LMIV ist die Vermarktung von Produkten mit der bisherigen Kennzeichnung gestattet bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. Deshalb können die Verpackungen von den Vorgaben der LMIV abweichen.
8. GERICHTSSTAND | ANWENDBARES RECHT
(1) Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
Stand: 08/2020
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Geschäftskunden Mulmshorn
PRIMA-FOOD SERVICE GMBH (PRIMA-FOOD)
1. ALLGEMEINES | GELTUNGSBEREICH
(1) Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(3) Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(4) Änderungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden Ihnen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widersprechen Sie einer Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch Sie anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens werden Sie im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.
2. ANGEBOT | VERTRAGSSCHLUSS
(1) Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet werden.
(2) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer. Wir übernehmen daher kein Beschaffungsrisiko, soweit die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.
3. PREISE | ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Preise ergeben sich aus der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste. Die vereinbarten Preise beinhalten sämtliche Kosten für den Grünen Punkt und sind freibleibend. Änderungen vorbehalten.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Bei Lieferung berechnen wir zusätzlich zu den angegebenen Preisen pauschal eine Mautumlage in Höhe von 2,95 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Anlieferung.
(4) Der Preis (vereinbartes Entgelt zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer) ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Eine Zahlung hat ohne Abzug in bar oder durch Überweisung/Bankeinzug zu erfolgen.
(5) Schecks und Banklastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung. Für den Fall der Rückgabe oder Nichteinlösung einer Lastschrift ermächtigt der Kunde hiermit seine Bank unwiderruflich der uns, der Prima-Food, seinen Namen und die aktuelle Anschrift mitzuteilen.
(6) Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(7) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(8) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidungen festgestellt wurden oder Prima-Food die Gegenansprüche schriftlich anerkannt hat.
(9) Wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist Prima-Food zur Berechnung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechtigt. Wenn Prima-Food einen höheren Verzugsschaden nachweist, kann dieser geltend gemacht werden.
(10) Weiterhin gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4. LIEFERUNG | ANNAHMEVERZUG
(1) Pro Lieferung ist eine Mindestbestellmenge von 100,00 EUR Nettowarenwert einzuhalten. Liegt der Auftragswert darunter, so behalten wir uns die Berechnung eines Mindermengenaufschlags vor.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass das Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(8) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
5. GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr geht über:
(1) Bei Anlieferung durch unsere oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge mit der Übergabe am Bestimmungsort.
(2) Bei Abholung durch den Kunden oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge, wenn die Ware unseren Lagerraum bzw. unsere Laderampe verlassen hat.
6. MÄNGELHAFTUNG
(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als nach dem Erfüllungsort gebracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für vorsätzliche oder grob fahrlässig durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Wir haften unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzliche oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(5) Wir haften unbeschränkt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir, unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
7. RÜCKSENDUNGEN
Rücksendungen können nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Die Rücknahme von leicht verderblichen Kühl / Tiefkühlwaren wird vom Grundsatz her abgelehnt.
8. GESAMTHAFTUNG
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Leistungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Käufer vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(7) Für den Fall der Insolvenz des Kunden wird vereinbart, dass sämtliche bestellte Sicherheiten auch für den Fall gelten, dass der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht nach § 103 InsO ausübt und die Erfüllung des Vertrages wählt.
Der ursprünglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt oder andere bestellte Sicherheiten können daher von uns auch in dem Fall geltend gemacht werden, dass die im Rahmen des Wahlrechts vom Insolvenzverwalter ursprünglich gewählte Erfüllung des Vertrages fehlschlägt.
Bei Änderung der Gesetzes- und Rechtslage ist vorliegende Klausel entsprechend dem wirtschaftlichen oben genannten Zweck auszulegen und erforderlichenfalls anzupassen.
10. MINDERUNG KREDITWÜRDIGKEIT | DROHENDE INSOLVENZ DES KUNDEN
(1) Bei Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, oder im Falle einer drohenden Insolvenz des Kunden, können wir vom Liefervertrag zurücktreten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen, wenn nicht der Käufer, binnen einer von uns zu bestimmenden Frist, Sicherheit leistet.
(2) Der Kunde hat auf Anforderung sämtliche in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, einschließlich der jeweiligen Gegenstände, die uns zur Sicherung unserer Forderung übereignet wurden, herauszugeben.
(3) Eine in der Hereinnahme von Wechsel etwa liegenden Stundung wird hinfällig – der Kunde ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels bar zu zahlen.
11. LEIHGEGENSTÄNDE
Die dem Kunden überlassenen Leihgegenstände (Paletten, Container, Kühl- und Tiefkühlmöbel, Verkaufsgeräte, Werbemittel und dergleichen) verbleiben auch bei Stellung von Sicherheiten in unserem Eigentum. Der Kunde hat die Leihgegenstände nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich an uns in gereinigten Zustand herauszugeben. Einreden gegen unseren Herausgabeanspruch, z.B. Zurückbehaltungsrechte, sind für Kaufleute ausgeschlossen.
12. PRODUKTINFORMATIONEN LMIV
Maßgeblich für die Produktinformationen ist jeweils die Verpackung des Produktes. Nach Art. 54 LMIV ist die Vermarktung von Produkten mit der bisherigen Kennzeichnung gestattet bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. Deshalb können die Verpackungen von den Vorgaben der LMIV abweichen.
13. NICHTIGKEITSKLAUSEL
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung zwischen uns und unserem Kunden unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(2) Die übrigen Bestimmungen sind vielmehr unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der unwirksamen bzw. anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde.
14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
(1) Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Geschäftssitz.
(2) Im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Im Übrigen gilt dies für Ansprüche, die gegen einen Kunden geltend gemacht werden, der nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist. Die Beziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnomen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 08/2020
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